Lernen Akademischer Kurs in Österreich 2025
Währung ändern
Grundlegende monatliche Lebenshaltungskosten
Miete in einer WG
496Anteil der Versorgungsunternehmen
106Internet-Abo
33Nahverkehr
50
Beispiel für Lifestyle-Kosten
Fast-Food-Kombi
9Kinokarte
12Pint lokales Bier
4
Visa-Anforderungen
- Reisevisum C ("Schengenvisum"): berechtigt zum Aufenthalt in Österreich und allen anderen Schengen-Staaten für maximal 90 Tage.
- Visum D (Österreichisches Nationalvisum, Aufenthaltsvisum D) - für Aufenthalte von mindestens 91 Tagen bis maximal 6 Monaten; nicht erforderlich, wenn Sie japanischer Staatsbürger sind.
- Aufenthaltsbewilligung Studierende - für Aufenthalte länger als 6 Monate.
Welche Art von Visum benötigen Sie?
Visumname
Reisevisum C; Visum D; Aufenthaltsbewilligung Studierende
Preis und Währung
EUR 71
- Für Visum C: 71 EUR
- Für Visum D: 176 EUR
- Für Aufenthaltserlaubnis: 141 EUR
Die Preise können sich ändern.
Wer kann das Visum beantragen?
Staatsangehörige von EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörige benötigen für Österreich kein Visum. Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Österreich müssen sie jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise nach Österreich einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger/innen bei der Ausländerbehörde beantragen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer müssen vor der Einreise nach Österreich nach Erhalt des Zulassungsbescheids eine Aufenthaltsbewilligung Studierende bei der österreichischen Vertretungsbehörde beantragen.
Wo können Sie den Antrag stellen?
Österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat)
Das Visum zu Studienzwecken muss vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) beantragt werden.
Wie wird der Antrag gestellt?
Alle Visumantragsteller müssen persönlich bei der österreichischen Botschaft/dem österreichischen Konsulat erscheinen. Für die Registrierung einzureichende Unterlagen sind:
- Ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der Vertretungsbehörde; kann auch im Internet heruntergeladen werden)
- Gültiger Reisepass (sollte für die gesamte Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich gültig sein)
- Passfoto in Farbe (zwischen 3,5 x 4,5 cm und 4,0 x 5,0 cm)
- Geburtsurkunde
- Führungszeugnis (sofern vorhanden)
- Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid der österreichischen Bildungseinrichtung
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts für 12 Monate im Voraus (für Studierende bis 24 Jahre: 426,57 EUR/Monat; für Studierende über 24 Jahre: 772,40 EUR/Monat (diese Beträge beinhalten die Miete für die Unterkunft bis 239,15 EUR im Jahr 2009), z. B.: Sparbuch/Konto in Österreich / Bürgschaftserklärung einer in Österreich wohnhaften Person/Travellers Cheques
- Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Wohnheimvertrag).
In Österreich besteht innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise eine Meldepflicht beim Meldeamt (Gemeindeamt, Magistratisches Bezirksamt).
Wann sollten Sie sich bewerben?
Für Kurzzeitvisa (Visum D): Rechnen Sie mit 15 Tagen Bearbeitungszeit. Visaanträge sollten idealerweise mindestens 3-4 Wochen vor Abreise eingereicht werden, jedoch nicht mehr als 3 Monate vor Abreise.
Für Langzeitvisa: Ihr Visumantrag wird nach Österreich geschickt und die Entscheidung muss im Heimatland abgewartet werden - daher sollte der Antrag mindestens 3 Monate vor der beabsichtigten Einreise nach Österreich gestellt werden. Die allgemeine Bearbeitungszeit für eine Aufenthaltsbewilligung beträgt drei bis sechs Monate, bis Sie eine Entscheidung der österreichischen Behörde erhalten.
In Österreich können nur Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung) und Niederlassungsbewilligung verlängert werden. Sie müssen die Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bis zur Entscheidung über die Verlängerung können Sie das – auch danach – beantragen Ablauf Ihrer ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis – Aufenthalt in Österreich.
Bearbeitungszeit
3 Months
Arbeitsmöglichkeiten
Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Liechtensteins, Islands, Norwegens und der Schweiz benötigen für eine Erwerbstätigkeit in Österreich keine Arbeitserlaubnis. Bei Erteilung der Arbeitserlaubnis sind diese Studierenden im Umfang ihrer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt, dh ihre erlaubte Erwerbstätigkeit ist nicht auf Saisonarbeit oder geringfügige Beschäftigung beschränkt. Eine der Voraussetzungen für die Arbeitserlaubnis ist, dass die Stelle nicht durch beim Arbeitsamt gemeldete Arbeitslose besetzt werden darf.
Studierende aus Nicht-EU-Staaten und Kroatien unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen eine Beschäftigungsbewilligung. Studierende mit Drittstaatsangehörigen erhalten in Bachelorstudiengängen eine Arbeitserlaubnis bis zu 10 Wochenstunden, Studierende in Masterstudiengängen dürfen mit Arbeitserlaubnis bis zu 20 Wochenstunden arbeiten. Für die vorlesungsfreien Zeiten ist eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Die Arbeitserlaubnis muss vom Arbeitgeber mindestens 6 Wochen vor Beginn der Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden und gilt nur für eine konkrete Tätigkeit bei dem konkreten Arbeitgeber.
Stunden pro Woche
10
Warum brauchen Sie diese Art von Visum?
Ihr Visumantrag kann abgelehnt werden, wenn Sie die erforderlichen Mittel nicht nachweisen können oder wenn Sie falsche oder unvollständige Dokumente vorlegen.